Militär und Recht
Dieser Beitrag behandelt die ressortrelevanten legislativen Bereiche, seit der Nationalratswahl im September 2013. Er bezieht sich auf das Arbeitsprogramm der Bundesregierung, in dem für das Verteidigungsressort im Wesentlichen die (weitere) Umsetzung der bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Reform des Wehrdienstes sowie eine Durchführung der erforderlichen Anpassungen des KSE-BVG ausdrücklich vorsehen ist.
Der aufgrund quantitativer Schwerpunktüberlegungen auf zwei Jahre erstreckte Beobachtungszeitraum war zunächst, von den nach dem Auslaufen der früheren Gesetzgebungsperiode durchgeführten Nationalratswahlen im September 2013 sowie der - nach langwierigen Verhandlungen erfolgten - Bildung einer neuen Bundesregierung, unter Fortsetzung der bisherigen Koalition gekennzeichnet.
Das der gesamten Regierungstätigkeit auf politischer Ebene zugrunde liegende Arbeitsprogramm der Bundesregierung vom Dezember 2013 enthält die beabsichtigten inhaltlichen Schwerpunkte der Regierungsarbeit für die gesamte, bis Herbst 2018 laufende XXV. Legislaturperiode. Für den ressortrelevanten Legislativbereich sind im Wesentlichen die (weitere) Umsetzung der bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Reform des Wehrdienstes sowie eine Durchführung der erforderlichen Anpassungen des KSE-BVG ausdrücklich vorgesehen.
Nach jahrelangen Diskussionen auf politischer Ebene und Durchführung einer Volksbefragung mit breiter Mehrheit für eine Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht und des Zivildienstes im Jänner 2013 hat der Ministerrat, als Ergebnis und Abschluss der Überlegungen und konzeptiven Bearbeitungen, einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe einen politisch akkordierten Bericht zur Reform des Wehrdienstes im Juli 2013 zustimmend zur Kenntnis genommen. Die konkrete Realisierung der darin zur Umsetzung einzelner Reformmaßnahmen notwendigen legislativen Vorkehrungen wurde unverzüglich in Angriff genommen.
Diverse diesbezügliche Änderungen im Wehrgesetz 2001 bzw. im Heeresgebührengesetz 2001 konnten bereits mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2013 im Rahmen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-BMLVS, BGBl. I, Nr. 181/2013, verwirklicht werden. Der Nationalrat hat die Bundesregierung anlässlich der parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzesentwurfes mit einer Entschließung vom 3. Juli 2013 (314/E XXIV. GP) ausdrücklich aufgefordert, die danach noch offenen Maßnahmen zu prüfen und die entsprechende legislative Umsetzung vorzubereiten. Diese sowohl das Wehrrecht als auch andere militärrelevante Rechtsgebiete betreffenden Prüf- und Realisierungsmaßnahmen mussten der im Spätherbst 2013 begonnenen neuen Legislaturperiode vorbehalten werden.
Zunächst wurde mit einer am 2. August 2014 wirksam gewordenen Novelle zum Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 52/2014, normiert, dass jegliche militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich auch als (formelles) ärztliches Gutachten zum entsprechenden Nachweis für die Erteilung einer „zivilen“ Lenkberechtigung gilt. Diese im Wesentlichen auf die Stellungsuntersuchung ausgerichtete Regelung soll nach der zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers einen attraktivitätssteigernden Mehrwert für die betroffenen Wehrpflichtigen mit sich bringen.
Weiters wurde durch eine am 1. Jänner 2015 in Kraft getretene Novelle zum Wehrgesetz 2001, BGBl. I, Nr. 3/2015, (auch) Frauen der freiwillige Zugang zu Milizübungen ermöglicht und damit der Rechtsrahmen für Miliztätigkeiten von Frauen attraktiver gestaltet. Die entsprechenden Bestimmungen mussten aus rechtsdogmatischen Gründen im Verfassungsrang getroffen werden. Außerhalb dieser Reformmaßnahme wurden in der gegenständlichen Novelle auch verschiedene Änderungen der aufbauorganisatorischen Regelungen für die Parlamentarische Bundesheerkommission - ebenfalls im Verfassungsrang - umgesetzt.
Schließlich ermöglicht eine Novelle der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. II Nr. 362/2014, seit 1. Jänner 2015 eine flexible Festlegung der Mannschaftsstärke des militärischen Bereitschaftsdienstes in Kasernen und bewirkt damit eine umfassende Erleichterung des laufenden militärischen Dienstbetriebes. Die Umsetzung der letzten noch offenen Reformmaßnahme mit legislativem Umsetzungsbedarf aus dem vorerwähnten Ministerratsbeschluss, nämlich die mögliche Reduzierung der derzeit mit 150/120/30 Tagen (Offiziers-/Unteroffiziersfunktionen/sonstige Funktionen) gesetzlich normierten Erstverpflichtungsdauer zu Milizübungen, soll aus neueren militärfachlichen Erwägungen bis auf weiteres nicht angestrebt werden. Damit ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gesamte legislative Realisierungsbedarf zum Projekt „Reform des Wehrdienstes“ abgeschlossen.
Im Beobachtungszeitraum erfolgten auch mehrere Gesetzesänderungen im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes für Bundesbedienstete mit unmittelbarer Relevanz für das Verteidigungsressort. In der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I, Nr. 210/2013, wurden ab 1. Jänner 2014 die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verwendung militärischen Sanitätspersonales in Kooperationen mit „zivilen“ Partnern erheblich ausgeweitet und damit eine verstärkte Nutzung entsprechender personeller Synergien erleichtert. Zahlreiche weitere für den Ressortbereich materiell hoch bedeutsame Gesetzesänderungen wurden mit der im Juni 2015 verabschiedeten Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I, Nr. 65, vorgenommen.
Dies betraf zunächst umfangreiche Modifikationen betreffend das befristete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit. Im Offiziersbereich war aufgrund der nunmehrigen ausdrücklichen Einreihung aller Soldaten mit abgeschlossener Berufsoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in die akademischen Verwendungen (im Bachelor-Bereich) die neue Verwendungsgruppe „M ZO 3“ einzuführen, um Milizoffizieren auch künftig eine befristete Dienstleistung als Militärperson auf Zeit ohne zwingende Absolvierung der Militärakademie und damit eine entsprechende Zeitlaufbahn im Bundesheer zu ermöglichen. Der höchste erreichbare Dienstgrad für diese neue Gruppe an Soldaten in einem Beamten-Dienstverhältnis ist Major.
Darüber hinaus ist die zeitliche Gestaltung des Dienstverhältnisses aller Militärpersonen auf Zeit im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und Berücksichtigbarkeit individueller Laufbahnplanungen der Betroffenen massiv flexibilisiert. Nunmehr ist nämlich keine Mindestdauer der vorgestaffelten Zeit eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes festgesetzt. Die Mindestverpflichtungsdauer als Militärperson auf Zeit beträgt sechs Monate und eine mehrfache Verlängerung (mindestens in „Jahresschritten“) ist bis zu einer Gesamtdauer von 15 Jahren möglich. Im Hinblick auf diese verlängerte Höchstverpflichtungsmöglichkeit als Militärperson auf Zeit wurde auch das zeitliche Höchstausmaß für die Berufsförderung im Anschluss an dieses Dienstverhältnis auf fünf Jahre erhöht und damit ein wichtiger zusätzlicher Anreiz für eine zeitlich befristete militärische Laufbahn gesetzt. Ferner wurde mit der in Rede stehenden Dienstrechtsänderung der Auslandseinsatz-VB als befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund eingeführt.
Dieses neue Rechtsinstitut steht im Wesentlichen für militärische Dienstleistungen von Personen aus dem Miliz- oder Reservestand in Auslandseinsätzen des Bundesheeres offen und soll die mit dem bisher hierfür vorgesehenen Auslandseinsatzpräsenzdienst verbundenen sozialrechtlichen Nachteile umgehen. Durch eine korrespondierende Änderung im Wehrgesetz 2001 wurde diesen Personen ausdrücklich die Zugehörigkeit zum Präsenzstand und damit die Rechtsstellung als Soldaten eingeräumt.
Das Heeresdisziplinargesetz, als rechtliche Grundlage des gesamten militärischen Disziplinarwesens, musste in den letzten Jahren wiederholt teilweise umfassend novelliert werden. So erfolgten insbesondere bei der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sommer 2013 insgesamt 111 Einzeländerungen. Aufgrund der durch diese häufigen Modifizierungen massiv erschwerten Lesbarkeit dieses Gesetzes wurde mit der am 22. Jänner 2014 wirksam gewordenen Kundmachung BGBl. I, Nr. 2/2014 eine Wiederverlautbarung als „Heeresdisziplinargesetz 2014“ durchgeführt. Im Rahmen dieser rechtstechnischen Formalmaßnahme wurden insbesondere eine durchgehende fortlaufende Nummerierung sämtlicher Paragraphen und Absätze, eine Eliminierung gegenstandslos gewordener Bestimmungen sowie diverse systematische Anpassungen und Formalkorrekturen vorgenommen. Die neue Stammfassung des in Rede stehenden Gesetzes trägt somit insbesondere auch dem Erfordernis einer leichteren Verständlichkeit von Rechtsvorschriften umfassend Rechnung.
Nach dem geordneten Abzug des österreichischen UN-Bataillons in Syrien und der damit verbundenen Beendigung der jahrzehntelangen österreichischen Beteiligung an der Friedensmission auf den Golanhöhen (AUTCON UNDOF) im Sommer 2012 stellten die Vereinten Nationen mehrere Anfragen an Österreich zur kostenlosen Überlassung militärischen Gerätes im ehemaligen Einsatzraum. Eine entsprechende Überprüfung ergab, dass eine Belassung dieses Gerätes in diesem Raum im Verhältnis zu dessen möglicher Rückverbringung nach Österreich samt anschließender fraglicher Wiederverwendbarkeit als wirtschaftlichere Maßnahme anzusehen war. Für eine derartige Schenkung ist aus zwingenden haushaltsrechtlichen Gründen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich. Diese wurde im März 2014 mit einem eigenen Bundesgesetz betreffend die Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen, BGBl. I, Nr. 17/2014, geschaffen. Damit war eine rechtskonforme unentgeltliche Übereignung diversen Heeresgutes im Gesamtwert von insgesamt 166 000 Euro an die Vereinten Nationen und damit eine materielle Unterstützung der zugrunde liegenden Friedensmission durch Österreich möglich.
Das intensive militärische Auslandsengagement Österreichs setzte sich auch im gesamten Beobachtungszeitraum unverändert fort. Im Zusammenhang mit diversen neuen Missionen waren daher im Verteidigungsressort mehrere Durchführungsverordnungen zur Befugnisausübung im Auslandseinsatz vorzubereiten und in weiterer Folge von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu beschließen. Konkret betraf dies die Einsätze EUFOR RCA bzw. EUMAM RCA (jeweils Zentralafrikanische Republik), EUTM MALI, UNFICYP (Zypern) und RSM (Afghanistan). Mit diesen Verordnungen konnten auch für die in diesen Missionen eingesetzten Soldaten gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen für eine allfällige Ausübung militärischer (Zwangs-)Befugnisse im Auslandseinsatz zur Verfügung gestellt werden.
Österreich ist seit 2002 Mitglied des „Römischen Status“ des Internationalen Strafgerichtshofes. Diese Einrichtung hat im Wesentlichen schwerste internationale Delikte wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu verfolgen und zu ahnden.
In diesem Zusammenhang wurde auch in Österreich die Schaffung vergleichbarer gerichtlicher Straftatbestände im nationalen Strafrecht für zweckmäßig erachtet. Nach jahrelangen Vorarbeiten konnte dieses Vorhaben im Rahmen einer Novelle des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975, BGBl. I, Nr. 106/2014, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015 verwirklicht werden. Speziell durch die dabei geschaffenen ausdrücklichen strafrechtlichen Delikte betreffend diverse Arten von Kriegsverbrechen sowie Verfehlungen von Vorgesetzten wird der (innerstaatliche) Schutz der Genfer Abkommen samt Zusatzprotokollen sowie des übrigen Humanitären Völkerrechtes umfassend verdichtet und abgerundet.
Die Zukunft wird zeigen, welche zeitlichen und inhaltlichen Prioritäten für die weitere Realisierung der im eingangs erwähnten Arbeitsprogramm der Bundesregierung für die laufende Gesetzgebungsperiode in Aussicht genommenen Reformvorhaben auf politischer Ebene gesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die für die militärischen Auslandsaktivitäten und damit einen Tätigkeitsschwerpunkt des Ressorts dringend erforderlichen Änderungen des KSE-BVG, deren legislative Umsetzung bisher über eingehende interministerielle Beratungen auf Expertenebene nicht hinausgekommen ist.
Brigadier Mag. Dr. iur. Karl Satzinger ist Leiter der Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst im der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.