- Veröffentlichungsdatum : 26.01.2021
- – Letztes Update : 29.01.2021
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Militär und Recht - Sept. 2019 bis Sept. 2020

Der Beobachtungszeitraum war in politischer Hinsicht in erster Linie durch die vorgezogenen Nationalratswahlen im Oktober 2019, die nachfolgenden Koalitionsverhandlungen mit der daraus resultierenden Bildung einer neuen Bundesregierung im Jänner 2020 sowie dem Anlaufen der konkreten Regierungstätigkeit geprägt. Auch im Verteidigungsministerium ist die Arbeit der neuen politischen Leitung unter spezieller Fokussierung auf die im Arbeitsprogramm der Koalitionsparteien enthaltenen politischen Schwerpunkte zwischenzeitlich in Gang gekommen. Daneben bildet die nach wie vor anhaltende „Corona-Krise“ seit Frühjahr 2020 einen umfassenden Arbeitsschwerpunkt im legistisch-rechtlichen Bereich des Verteidigungsressorts.
Die nunmehrigen Koalitionsparteien haben im Jänner 2020 ihr Regierungsprogramm für die neue Legislaturperiode beschlossen, das als politische Absichtserklärung die Grundzüge für die gesamte Regierungstätigkeit zusammenfasst. Dieses Papier stellt somit die politische Grundlage für die konkrete Legislativarbeit des gesamten Bundesbereiches dar. Für das Verteidigungsressort sind darin zunächst ein „klares Bekenntnis zur Neutralität, zur umfassenden Landesverteidigung und zur allgemeinen Wehrpflicht“ sowie zur „Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustandes des Österreichischen Bundesheeres nach den Grundsätzen eines Milizsystems“ verankert. Als konkrete Maßnahmen zur legistischen Umsetzung dieses Bekenntnisses sind eine „Beseitigung sozialversicherungsrechtlicher Benachteiligungen von Milizsoldaten“ und die „Schaffung eines neuen Berufsbildes Soldat durch geeignete Maßnahmen im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht“ ausdrücklich in Aussicht gestellt. Überdies sollen im internationalen Bereich ein gesamtstaatliches Auslandseinsatzkonzept erstellt und umgesetzt, eine „lagebedingte Entsendung von mindestens 1.100 Soldaten für Auslandseinsätze“ sichergestellt sowie eine Anpassung des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) an „geänderte Missionsprofile und Herausforderungen“ geprüft werden.

COVID-19
Die im März 2020 anlassbezogen kurzfristig begonnenen und in unterschiedlichen Ausprägungen sowie Intensitäten fortlaufenden Maßnahmen zur „Bekämpfung“ der Corona-Krise stellten und stellen im gesamten Bereich der ressortrelevanten Legistik eine umfassende Herausforderung dar. Im militärischen Kernbereich betraf dies die Schaffung jener Rechtsakte, die für die Heranziehung der Miliz zu vielfältigen „Anti-Corona-Aktivitäten“ – sowohl bei Assistenzeinsätzen als auch von allgemeinen militärischen Unterstützungsleistungen im Rahmen der militärischen Landesverteidigung – erforderlich waren. Auf Grundlage der entsprechenden wehrgesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 23a Abs. 1 bis 3 WG 2001) wurden – in dieser Rechtsform erstmalig überhaupt – von der Bundesministerin für Landesverteidigung im März bzw. April 2020 sowohl ein Aufschub der Entlassung bestimmter Soldaten aus dem Grundwehrdienst als auch eine Heranziehung spezieller Wehrpflichtiger des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt. Diese als Verordnungen zu qualifizierenden Verfügungen wurden unter den BGBl. II Nummern 101 und 131/2020 kundgemacht und bildeten die rechtliche Grundlage für das militärische Tätigwerden der Miliz bei der „Corona-Bekämpfung“. Die spätere Entlassung der betroffenen Wehrpflichtigen aus dem Aufschub- bzw. Einsatzpräsenzdienst im Juni und Juli 2020 wurde ebenfalls von der Verteidigungsministerin im Wege „verordnungsartiger“ allgemeiner Bekanntmachungen und unter den BGBl. II Nummern 259, 260 und 325/2020 verfügt und kundgemacht. Darüber hinaus hatte das Verteidigungsressort an der allgemeinen, durch jeweils äußerst kurzfristige Legislativprozesse gekennzeichneten „COVID-Legistik“ auf Bundesebene mitzuwirken und seinen legislativen Änderungsbedarf in diversen „Fremdgesetzen“ geltend zu machen. Dabei konnten einerseits im Apothekengesetz (§ 66a) das Bestehen eigener Militärapotheken erstmalig ausdrücklich rechtlich verankert und die Regelungen für deren Errichtung und Betrieb in sachgerechter Weise normiert werden. Andererseits wurde eine bereits seit Jahrzehnten im Epidemiegesetz 1950 (§ 45) vorgesehene Sonderbestimmung betreffend die gemeinsame Zuständigkeit der Gesundheits- und Militärbehörden für entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen anlassbezogen klarer gefasst und damit im Interesse der Rechtssicherheit verschiedene in der Praxis aufgetretene Unklarheiten und Missverständnisse beseitigt. Im Wehrrecht im engeren Sinn waren durch die meist kurzfristig erlassenen (bisher über 20) COVID-Gesetze keine Änderungen notwendig, da mit den in diesem Rechtsbereich bereits seit Langem normierten vielfältigen Notstandsregelungen auch für diesen Anlass das Auslangen gefunden werden konnte. Derzeit laufen im Zuge der Evaluierung der praktischen Erfahrungen aus den „Anti-Corona-Maßnahmen“ des Bundesheeres Überlegungen betreffend eine Fortentwicklung des einschlägigen Gesetzesrahmens, etwa im Besoldungsrecht.

Novellen
Bereits vor mehreren Jahren wurde auf politischer Ebene im Hinblick auf die über zwanzigjährige praktische Erfahrung und dem daraus abzuleitenden Adaptierungsbedarf eine Änderung des KSE-BVG in Aussicht gestellt. Die daraufhin begonnenen Vorarbeiten führten als Ergebnis diverser Verhandlungen auf Expertenebene schon im Frühjahr 2016 zur Erstellung eines Novellierungsentwurfes durch das Verteidigungsressort. Eine konkrete Weiterbearbeitung erfolgte jedoch insbesondere wegen der zweimaligen vorzeitigen Beendigung einer Legislaturperiode nicht. Auf Grundlage der erwähnten Absichtserklärung im Koalitionsabkommen der Regierungsparteien vom Jänner 2020 wurde dieser Novellierungsentwurf im Frühjahr 2020 im Verteidigungsministerium einer aktualisierenden Überarbeitung unterzogen und kann jederzeit einer Einleitung konkreter legislativer Umsetzungsmaßnahmen zugeführt werden. Der Entwurf einer umfassenden Sammelnovelle sämtlicher Wehrrechtsnormen war unter dem Kurztitel „Wehrrechtsänderungsgesetz 2019“ bereits Ende Februar 2019 als Regierungsvorlage beschlossen worden. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der früheren Legislaturperiode war allerdings die Durchführbarkeit der notwendigen parlamentarischen Behandlung und Verabschiedung längere Zeit ungewiss. Letztlich wurde dieser Entwurf Ende September 2019 im Nationalrat und Mitte Oktober 2019 im Bundesrat jeweils stimmenmehrhellig angenommen und danach im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 102/2019 kundgemacht. Die vorgesehenen Gesetzesänderungen traten schließlich mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft. Inhaltlich wurden mit dieser Novelle in allen zehn dem Wehrrecht zuzurechnenden Gesetzen im Wesentlichen einerseits der auf langjährigen praktischen Vollziehungserfahrungen beruhende Änderungsbedarf, andererseits diverse legistische Verbesserungsnotwendigkeiten umgesetzt. Im Speziellen sind vielfältige Adaptierungen zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung vorgesehen. In materieller Hinsicht sind insbesondere diverse Modifikationen für die Milizangehörigen, mehrere Verbesserungen betreffend die Besoldung und Auszeichnung für Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst sowie bedarfsorientierte Adaptierungen bei der militärischen Befugnisausübung hervorzuheben.
Verordnungen
Auf Ebene der Durchführungsverordnungen wurden im Beobachtungszeitraum einige ressortbezogene Eigenlegislativmaßnahmen verwirklicht. So konnten mit Wirksamkeit vom 21. Dezember 2019 in einer Novelle zu den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. II Nr. 422/2019 die notwendigen legislativen Formalanpassungen im Zusammenhang mit der bereits ab 1. April 2019 wirksam gewordenen Umbenennung der „Militärstreife“ in „Militärpolizei“ abgeschlossen werden. Darüber hinaus wurde in einer Änderung der Dienstgradeverordnung 2018, BGBl. II Nr. 226/2018 für die vom Verteidigungsressort als Senatsvorsitzende in die ab 1. Oktober 2020 operativ tätige unabhängige Bundesdisziplinarbehörde entsandten Berufsoffiziere das Führen des Dienstgrades „Brigadier“ vorgesehen. Zusätzlich erfolgte im Hinblick auf mehrere in der Vergangenheit aufgetretene Zweifelsfragen eine ausdrückliche Klarstellung der Voraussetzungen für die Erlangung eines höheren Dienstgrades. Das intensive militärische Auslandsengagement Österreichs setzte sich im Beobachtungszeitraum ebenfalls unverändert fort. Neben der Fortführung der bisherigen militärischen Auslandseinsätze war im Zusammenhang mit einer neuen EU-Mission im Mittelmeer („EUNAVFOR MED IRINI“) im Verteidigungsressort eine entsprechende Durchführungsverordnung zur Befugnisausübung im Auslandseinsatz vorzubereiten sowie in weiterer Folge von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu beschließen und danach kundzumachen (BGBl. II Nr. 222/2020). Mit dieser Verordnung konnten für die in dieser Auslandsmission eingesetzten Soldaten gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen für eine allfällige Ausübung militärischer Zwangsbefugnisse zur Verfügung gestellt werden.

(Foto: Bundesheer/Mario Traar)
Staatsverträge
Bereits seit einigen Jahren strebt Österreich eine Intensivierung der grenzüberschreitenden Kooperation im gesamten Spektrum der Luftraumüberwachung an. Zur Umsetzung dieser Absicht wurde zunächst ein (gesetzändernder) Staatsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz zur umfassenden Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraumes gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft abgeschlossen und mit 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt. Dieser Vertrag bietet nunmehr eine solide und in der Praxis bereits bewährte Rechtsgrundlage für die militärische Zusammenarbeit der beiden Vertragspartner. Inhaltlich sieht dieses Abkommen im Wesentlichen die Möglichkeit des „formlosen“ Überfliegens der gemeinsamen Staatsgrenze durch Militärluftfahrzeuge zum Zweck des sicheren „Übergebens“ eines verdächtigen zivilen Luftfahrzeuges an die Luftstreitkräfte des jeweiligen Nachbarstaates – einschließlich diverser Maßnahmen zur Identifikation und Intervention (ausgenommen jedoch die Ausübung eines militärischen Waffengebrauches) – vor. Die im Frühjahr 2018 begonnenen konkreten Bearbeitungen für einen (weitgehend inhaltsgleichen) Staatsvertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wurden im Wege mehrerer bilateraler Fachgespräche sowie daran anschließender innerstaatlicher Abklärungen in beiden Staaten nunmehr soweit verdichtet und konkretisiert, dass die erforderlichen Formalschritte zur Unterzeichnung und anschließenden Ratifizierung nach Maßgabe diesbezüglicher politischer Vorgaben jederzeit eingeleitet werden können.
Fazit
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können weder der konkrete Fortschritt der obgenannten offenen Legislativprojekte noch die mögliche Inangriffnahme neuer Vorhaben genauer abgeschätzt werden. Insbesondere wird abzuwarten sein, welche politischen Schwerpunkte zur (weiteren) Umsetzung des eingangs erwähnten Arbeitsprogrammes der Bundesregierung vom Jänner 2020 gesetzt werden.
Ministerialrat Brigadier Mag. Dr. iur. Karl Satzinger; Leiter der Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst im BMLV.