• Veröffentlichungsdatum : 20.11.2023
  • – Letztes Update : 04.06.2024

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PerspektivenReich: Sind Soldaten Mörder? Teil 2

Katharina Reich

Fortsetzung des Beitrages vom Oktober 2023

Im Graubereich des Kriegsrechts bewegt man sich dann, wenn man als Zivilperson an einer Kampfhandlung teilnimmt. So wird die Zivilperson nämlich aus dem Strafrecht des einzelnen Staates und dessen Zuständigkeit in das Kriegsrecht überführt und der Internationale Strafgerichtshof ist für diese Person zuständig. Es gibt allerdings auch Graubereiche.

Da Politik und Militär eng zusammenarbeiten, gibt es ein weiteres Konfliktpotential in den Zuständigkeiten, denn wo hört die Dimension des Politikers auf und wo beginnt die des Militärs? Schlussendlich entscheidet der gewählte Politiker über die Mittel, die er in einem Konflikt mit einem anderen Staat für angemessen erachtet. Zum Werkzeug werden an dieser Stelle die Diplomatie oder auch das Militär. Weshalb? Nun, der Politiker gibt den Auftrag ans Militär und weist an, was weiter geschieht. Er wählt entweder die diplomatische Kommunikation oder das militärische Einschreiten.

Antike bis Gegenwart

Geht man zurück in die Antike, so können die Römer mit ihrer Gesetzgebung als - negatives - Beispiel herangezogen werden. Diese erlaubte es den Legionären im Kriegsfall drei Tage lang zu plündern. Am vierten Tag mussten laut Anordnung des Kaisers die Plünderungen beendet sein und Plünderer wurden umgebracht, wenn sie nicht mit ihrem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung aufhörten. Hier stellt sich die Frage, aus welchem Grund am vierten Tag der Ausnahmezustand aufgehoben wurde. Es war eine Wiederherstellung eines ordentlichen Umgangs unter den Soldaten notwendig, um Recht und Ordnung zu. Plündern setzt jene Dimensionen nämlich außer Kraft. Dies gilt auch heute noch. Betrachtet man die Fragestellung, ob Soldaten damals Mörder waren, so kann diese wie folgt beantwortet werden: Ja, in den ersten drei Tagen, jedoch klammerte die Sonderregelung zur dreitägigen Plünderungserlaubnis den Mörder im Soldaten aus, was wiederum ein Nein ist. Daher ist die Antwort auf die Frage in der Antike ein unklares Jein.

Begriffliche Unklarheit ordnen

Heute verhält es sich klarer mit dem Artikel 7 des 2002 in Kraft getretenen Römischen Statuts als Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofes. Er definiert den Begriff „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ im Detail. Darin wird eine Vielzahl von Handlungen gelistet, wie etwa die vorsätzliche Tötung, die dann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie im Zuge eines „ausgedehnten oder systematischen Angriffes gegen die Zivilbevölkerung“ erfolgen. Im Zusammenhang damit steht die Frage, ob Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch außerhalb bewaffneter Konflikte begangen werden können. Hierbei werden auch Angriffe gegen die eigene Zivilbevölkerung völkerstrafrechtlich erfasst. Allgemein ist der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit weiter gefasst als der Tatbestand des Völkermordes. Unter Völkermord wird die Zerstörung bestimmter Gruppen verstanden. Darunter zählen unter anderem nationale, ethnische, rassische und religiöse Gruppierungen. Verbrechen gegen die Menschlichkeit können jedoch gegen jede Zivilbevölkerung begangen werden. In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass ein Täter bezüglich seiner einzelnen Tathandlung zum einen vorsätzlich sowie zum anderen in Kenntnis des systematischen Angriffes gegen die Zivilbevölkerung handelt.

Wo treten Vermengungen in der Terminologie auf? Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das Kriegsverbrechen, der Völkermord oder der Holocaust werden häufig fälschlicherweise als Synonyme im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet. Bei den ersten drei Begriffen handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie sind zugleich auch wissenschaftliche Kategorien. Diese Rollen können wie folgt differenziert werden:

Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind breit angelegte oder systematische Übergriffe auf die Zivilbevölkerung. Im Völkerrecht stellen sie einen Oberbegriff dar, unter den sowohl Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden als auch Völkermord fallen. Kriegsverbrechen sind kriminelle Handlungen, die während eines bewaffneten Konfliktes begangen werden und die vor allem gegen die Genfer Konventionen verstoßen. Als Völkermord wird die koordinierte und geplante Vernichtung einer Gruppe von Menschen bezeichnet, wobei diese Gruppe von den Tätern definiert wird. Als Holocaust oder auch Shoa wird das Vorhaben der Nationalsozialisten während des Zweiten Weltkrieges bezeichnet, alle europäischen Juden zu ermorden. Es handelt sich hierbei um keinen rechtlichen Begriff.

Ethische und religiöse Dimension

Die Erzdiözese Linz veröffentlichte über das Institut für Religion und Frieden der katholischen Militärseelsorge Österreich folgendes: „Mord ist eine widerrechtliche Form des Tötens. Also sind nur jene Soldaten Mörder, die außerhalb des rechtlichen Rahmens töten: also z. B. wenn sie Gefangene oder unbeteiligte Zivilpersonen töten. Wenn sie im Auftrag ihres Staates einen legitimen militärischen Auftrag erfüllen (Verteidigung, Friedenssicherung im UN-Auftrag), leisten sie einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit und den Frieden für ihr Land und für alle Menschen.“ (Link: Sind Soldaten Mörder?) Damit wird die ethische Frage des Mordes ausdifferenziert, nämlich, dass ein Soldat, solange er für Sicherheit und Frieden sorgt, kein Mörder ist.

Es bleibt die Frage offen, wie die Dimension des Mörders im Gewand des Soldaten in Österreich aussieht und wer für diesen zuständig ist. Wer nimmt einen österreichischen Soldaten fest, der ein verdächtiger Mörder ist und wer nimmt Soldaten anderer Staatszugehörigkeit fest, die des Mordes bezichtigt werden? Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz regelt in mehreren Bestimmungen Änderungen der ordentlichen verfassungsmäßigen Mechanismen auf Bundes- und Landesebene sowie den Einsatz des Bundesheeres für Zeiten außerordentlicher Umstände. Damit ist zum Beispiel der Krieg mit der Frage des Mörders im Soldatengewand gemeint.

Pazifismus und Soldaten als Mörder

Kurt Tucholsky sprach 1931 unter dem Pseudonym Ignaz Wrobel in seiner Glosse „Der bewachte Kriegsschauplatz“, veröffentlicht in der Zeitschrift „Die Weltbühne“, über den „Soldaten als Mörder“. Der zuständige Redakteur Carl von Ossietzky wurde aufgrund dessen 1932 wegen „Beleidigung der Reichswehr“ angeklagt, dann jedoch freigesprochen. Tucholsky lebte zu dieser Zeit nämlich in Schweden und war für den zuständigen Reichswehrminister Groener nicht greifbar. Die Begründung war, dass keine konkreten Personen gemeint gewesen seien und eine unbestimmte Gesamtheit nicht beleidigt werden könne. In den Jahrzehnten danach wurde der Satz zu einer Parole von Pazifisten und Antimilitaristen.

Tucholsky ging in seinen Ausführungen vom Satz des Pazifisten Dr. Peter August aus, der lautete: „Alle Soldaten sind potentielle Mörder.“ Diesen spitzte er provokativ mit seiner Aussage „Soldaten sind Mörder“ erheblich zu. In seinem Text entschärft er seine Aussage allerdings mit der Möglichkeitsform im Satz: „Im Fall eines Krieges wird jeder Soldat ein Teilnehmer am Krieg...“. Er vergleicht im Krieg mit Massenvernichtungswaffen den Soldaten mit dem Massenmörder in der sprachlogischen Ebene. Der Inhalt ist jedoch eine juristische und moralische Wertung.

Juristische Komponente

Strafrechtlich bezog sich Tucholsky damals auf den Ersten Weltkrieg und sein Thema mit dem Mordvorwurf darauf. Das Regime - das deutsche Kaiserreich - führte den Krieg aus Habgier mit Eroberungs-, sowie Bereicherungsabsichten, ging dabei grausam und hinterhältig vor, was naturgemäß niedere Beweggründe nahelegt. Damit sind die Merkmale für die damals geltenden Mordparagrafen erfüllt. Dass der einzelne Soldat sich hohe Ziele und hehre Gründe für die Kriegsteilnahme in Tucholskys Augen einbildete, änderte nichts an der Realität. Der Journalist und Schriftsteller argumentierte, dass ein Bandenmitglied nicht schuldlos wird, nur weil es sich selbst nicht als Gangster versteht. Ihm war bewusst, dass zur Zeit seines Textes die strafrechtliche Dimension keine Bedeutung hatte.

Moralische Ebene

Die moralische Warnung blieb bestehen, die Tucholsky im veränderten Satz des Dr. August ausdrückt. Mit diesem machte er klar, dass der Soldat individuell in Friedenszeiten kein Mörder sei, was für ihn einwandfrei feststehe, genauso wie der fatale Umstand, dass der Soldat darauf vorbereitet worden wäre zu töten, bei Tucholsky im Sinne von morden. Er wird bei einem Misslingen der Kriegsverhinderung eingesetzt und nutzt Massenvernichtungswaffen, insofern kommt Tucholsky zum Schluss, dass damalige Soldaten potenzielle Mörder, Massenmörder, Völkermörder und Selbstmörder sind.

Heute sieht es anders aus. Seit 1931 sind fast 100 Jahre vergangen und weitere Epochen der Geschichte stehen für die Betrachtung dieser ethisch-moralischen Fragestellung zur Verfügung. Doch ist ein Soldat im Fall nur ein Täter? Genau genommen ist er gleichzeitig auch das Opfer, nämlich jenes des Gegners – handelt er demnach nicht aus Notwehr?

Umgang mit Anschuldigungen

In Deutschland kam es 1990 zu einem Gerichtsurteil wegen eines Plakates, dass im Zuge des Nato-Herbstmanövers mit dem Namen „Certain Challange“ aufgehängt wurde. Das Plakat wurde von einem Studenten platziert und trug die Aufschrift „Ein Soldat ist ein Mörder“. Es kam zu einer Anklage gegen den Studierenden und einen Schuldspruch wegen Beleidung, die von dem Gericht wie folgt begründet wurde: „Durch diese Äußerung habe sich der Beschwerdeführer einer Beleidigung des Oberstleutnants Ü. schuldig gemacht. Insoweit schließe sich das Amtsgericht der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 83) an, dass die Beleidigung aktiver Bundeswehrsoldaten unter der Kollektivbezeichnung "Soldaten" dann möglich sei, wenn ein Unwerturteil mit einem eindeutig allen Soldaten zuzuordnenden Kriterium verbunden sei und die weitergehende Bezeichnung (alle Soldaten schlechthin) auch den engeren, klar abgrenzbaren und überschaubaren Kreis der aktiven Soldaten der Bundeswehr mit umfasse.“

Es handelt sich hierbei um eine substanzarme Äußerung, die vom Gericht als ein Werturteil eingeordnet wurde. Objektiv betrachtet jedoch beschreibt es einen rechtswidrigen Angriff gegen die Ehre des Oberstleutnants durch die vorsätzliche Kundmachung der Missachtung. Der Student hatte seine Meinung plakativ in den Raum gestellt und damit jeden Soldaten als Schwerstkriminellen abgestempelt. Die rechtliche Tragweite des Mordbestandes wäre dem überdurchschnittlich gebildeten Studenten jedoch nicht entgangen, so das Gericht. Weiters sei klar, dass abseits von Unfällen in der Bundeswehr niemand ums Leben gekommen sei. Der überwiegende Teil der damaligen NATO-Soldaten habe noch niemals im Ernstfall von der Waffe Gebrauch gemacht. Ebenso aufgrund des damaligen Verlaufs der Geschichte und der Lage sei eine Aussicht auf Mord durch Soldaten gering. Damit kam das Gericht zu dem Schluss, dass der plakatierende Beschwerdeführer in dessen Kenntnis von der Unwahrheit ausging und diese auf das Plakat zu einem Werturteil zusammenlegt hatte. Damit hat der Student als Beschwerdeführer eine Beleidigung begangen. Selbst unter Einbezug der Freiheit der freien Meinungsäußerung war die Aussage auf dem Plakat eine rechtswidrige Beleidigung.

Das Gericht urteilte, dass der Student weder zur Wahrnehmung eigener Interessen noch zu jenen der Allgemeinheit handelte. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer einen polemischen Ausfall zu Schulde kommen lassen, der jeden sachlichen Gehalt entbehre. Hätte der Student die Missbilligung jeglicher Tötungshandlung im Krieg ausdrücken wollen, so hätte er genau das zum Ausdruck bringen müssen, was er jedoch nicht angedeutet hat. Vielmehr habe er unterschiedslos alle Soldaten als Schwerstkriminelle gleichgestellt.

Undifferenziert jede Tötungshandlung von Soldaten als „Mord“ zu bezeichnen, um der Bevölkerung einen Denkanstoß zu geben, ist kurzsichtig. Es gilt zu unterscheiden, „was“ ein Mörder ist und „was“ ein Soldat. Bei einem handelt es sich um einen Schwerstkriminellen, beim anderen um einen bewaffneten Angehörigen der Streitkräfte eines Staates. Der eine muss infolge der Missachtung der Gesellschaftsordnung ins Gefängnis, der andere ist für die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesellschaftsordnung zuständig.

Mag. Katharina Reich lehrt zu sicherheitsrelevanten Infrastrukturen, Ökonomie und komplexem Denken an diversen Universitäten und Fachhochschulen.

 

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