HUAK informiert über die Berufsreifeprüfung

Die Heeresunteroffiziersakademie erhält regelmäßig telefonische oder persönliche Anfragen aus dem Kreis der Stabsunteroffiziere, die sich auf Anliegen oder dienstliche Rahmenbedingungen vor oder nach Anmeldung zu einer Berufsreifeprüfung (BRP) in Österreich beziehen. Eine klare Mehrheit der Fragen bezieht sich auf den Punkt 5.
- Gemäß Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl I Nr. 68/1997, können Personen mit abgelegter Dienstprüfung für die Verwendungsgruppen A4 oder MBUO nach mindestens dreijähriger Dienstzeit zur Ablegung einer BRP zugelassen werden. Das entspricht einer Art „Berufsanerkennung“ im Sinne des Berufsreifeprüfungsgesetzes.
- Die Teilprüfungen „Deutsch“ und „Mathematik“ sind inklusive der Vorbereitung bei dafür vorgesehenen Institutionen abzulegen. Dafür gibt es seitens des Bildungsangebotes innerhalb des BMLV keine Kompensationsmöglichkeit.
- Die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ kann für Englisch gemäß BGBl II Nr. 39/2010 angerechnet werden, wenn eine gültige SLP-Prüfungsbestätigung des Sprachinstitutes des Bundesheeres mit dem Ergebnis 2+/2+/2+/2+ oder höher vorgewiesen wird.
- Die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ kann für Russisch, Ukrainisch, Tschechisch, Slowakisch, Slowenisch, Kroatisch, Serbisch oder Bosnisch gemäß BGBl II Nr. 218/2016 angerechnet werden, wenn eine gültige SLP-Prüfungsbestätigung des Sprachinstitutes des Bundesheeres mit dem Ergebnis 2+/2+/2+/2+ oder höher vorgewiesen wird.
- Für die Teilprüfung „Fachbereich“ gibt es aktuell keine Anrechnungsmöglichkeit.
- Gemäß BMLV VBl I Nr. 53/2017 kann für die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zum Zwecke der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung (Teilprüfung) gesamt Sonderurlaub bis 12 Tage gewährt werden.
Ergänzung zur NQR-Zuordnung (ohne Bezug zur Berufsreifeprüfung): Die Abschlussbestätigungen nach Absolvierung der GA MBUO sowie der WB zum StbUO enthalten jeweils einen Passus zur damit erreichten NQR-Zuordnung auf Ebene 4 bzw. 5. Interessierte finden weitere Details unter www.qualifikationsregister.at. Die Ausstellung zusätzlicher Zertifikate durch die Heeresunteroffiziersakademie wäre weder notwendig noch sinnvoll.
-red-