• Veröffentlichungsdatum : 27.09.2018

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Host Nation Support - Grundlagen und Verfahren

Rudolf Sturmlechner

Grundlagen

Host Nation Support umfasst jene zivilen und militärischen Unterstützungsleistungen, die fremden Streitkräften einer Entsendenation vom Gastland gewährt werden. Host Nation Support durch das Bundesheer darf aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, da aus verfassungsrechtlicher Sicht jede Tätigkeit des Bundesheeres (auch jede von ihm erbrachte Leistung) den im Artikel 79 des Bundes-Verfassungsgesetzes normierten Aufgaben des Bundesheeres dienen muss. Ein Handeln des Bundesheeres außerhalb des Artikel 79 wäre verfassungsrechtlich unzulässig.

Die erste Voraussetzung für die Leistung eines Host Nation Support (HNS) an ausländische Streitkräfte ist der notwendige Nutzen für das Bundesheer, sodass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit gegeben ist. Hier empfiehlt es sich bereits im Zuge der bilateralen Planung, einen Ausbildungs- und Fortbildungsnutzen abzuleiten bzw. festzustellen und zu formulieren, da diese Ausbildung der allgemeinen Einsatzvorbereitung und somit den Aufgaben des Bundesheeres gemäß Artikel 79 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) und gemäß § 2 des Wehrgesetzes zugerechnet wird: Die allgemeine Einsatzvorbereitung (dazu gehört die gesamte militärische Ausbildung) dient nämlich gemäß § 2 Absatz 3 des Wehrgesetzes der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres.

Hinzu kommt, dass der Aufenthalt fremder Streitkräfte (auch die Durchreise eines einzelnen Soldaten) im Sinne des Truppenaufenthaltsgesetzes auf Basis des Neutralitätsgesetzes mit einer „Gestattung“ mittels „Verbalnote“ genehmigt sein muss, wofür seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung das Lagezentrum zuständig ist. Mit dem Außenministerium ist das Einvernehmen herzustellen, und zusätzlich ist das Innenministerium darüber zu informieren. Dadurch wird auch die außenpolitische Situation in die Beurteilung miteinbezogen - was vor allem in krisenhaften Zeiten von großer Bedeutung sein kann. Dass fremde Streitkräfte der nationalen Gesetzgebung der Host Nation unterliegen, sei nur kurz der Vollständigkeit halber erwähnt (Artikel II des NATO-SOFA: „It is the duty of a force and its civilian component … to respect the law of the receiving State (…).” Ausnahmen können getroffen werden, wobei je nach Art der Ausnahme das entsprechende Verfahren durchlaufen werden muss.

 

Da der Host Nation Support mehr oder weniger umfangreiche Leistungen an fremde Streitkräfte umfassen kann, ist im Voraus die Bezahlung bzw. die Verrechnung der Leistungen des Bundesheeres an die fremden Streitkräfte zu regeln. Die Entgeltspflicht für Leistungen an Dritte ist im § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG) wie folgt geregelt: „Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren (…).

Die auf Grundlage des § 64 BHG erlassene Leistungsabgeltungs-Verordnung gilt in diesem Zusammenhang allerdings nur für privatwirtschaftliche Leistungen des Bundesheeres - beispielsweise für Unterkunft und Verpflegung in einer Kaserne. Leistungen der Hoheitsverwaltung unterliegen nicht der Leistungsabgeltungs-Verordnung und der Entgeltspflicht. Somit erfolgt eine Verrechnung von hoheitlichen Leistungen des Bundesheeres auf Basis von freiwilligen Vereinbarungen, beispielsweise für Zusammenarbeitsprogramme mit fremden Streitkräften.

Europäische Union und NATO

Die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union und in der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ verlangt eine gegenseitige (jeweils national zu entscheidende) Unterstützung und dadurch auch den Host Nation Support. Deshalb setzt sich das Bundesministerium für Landesverteidigung mit den diesbezüglichen Host Nation Support-Konzepten der EU und der NATO auseinander. In der EU wurde dieser Bereich durch das „Host Nation Support Concept for EU-led Military Operations“ vom 6. März 2012 geregelt. In der NATO ist der Host Nation Support durch die Allied Joint Publication AJP-4.5(B) „Allied Joint Doctrine for Host Nation Support“ vom 6. Mai 2013 festgelegt.

Gemeinsam ist beiden Konzepten das Erfordernis von Vereinbarungen (Arrangements bzw. Agreements), in denen auch die Verrechnung zu regeln ist. Die Konzepte verwenden die gleiche Bedarfsanmeldung mittels „Concept of Requirements“ (COR) und „Statement of Requirements“ (SOR), sodass die Beantragung, die Gewährung und die Verrechnung von Host Nation Support-Leistungen relativ einfach vollzogen werden kann.

Vereinbarungen und Abkommen für die Zusammenarbeit

Host Nation Support wird durch das Bundesheer im Sinne des Host Nation Support-Konzepts der Abteilung Militärstrategie aus dem Jahre 2007 geleistet. Auch dieses Konzept verweist auf notwendige Vereinbarungen zwischen den Staaten bzw. Streitkräften, wobei je nach Nation, Anlass und Zweck verschiedene Begriffe verwendet werden können: Abkommen, Vereinbarung, Technische Vereinbarung, Technische Absprache, Technical Arrangement, Technical Agreement, Memorandum of Understanding usw.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung schloss mit vielen Staaten und zu den verschiedensten Anlässen Vereinbarungen ab, um Kooperationen zu ermöglichen und damit relativ einfach zu administrieren. Beispiele dazu sind folgende:

  • Die „Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich über die gegenseitige Ausbildung von Angehörigen ihrer Streitkräfte“ aus dem Jahre 1997. Sie legt fest, dass Unterkunft und Verpflegung durch den Auszubildenden der Entsendenation selbst getragen werden, die anfallenden Kosten des Ausbildungsprogramms aber zu Lasten des Gastlandes anfallen. Bei Ausgewogenheit in der jährlichen Übersicht wird auf die Bezahlung der Kosten verzichtet.
  • Die „Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte“ mit der Schweiz, die sogar im Range eines Staatsvertrages mit BGBl. III Nr. 47/2004 steht, verlangt bereits in Artikel 1 die Ausgewogenheit der Leistungen: „Die Parteien ermöglichen der jeweils anderen Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit und unter Anerkennung des Vorrangs der Nutzung von Ressourcen für nationale Zwecke die Teilnahme an und Durchführung von Ausbildungs- und Übungsvorhaben in Einrichtungen und Liegenschaften der eigenen Streitkräfte.
  • Das „Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung der Volksrepublik China betreffend gegenseitige militärische Zusammenarbeit“ aus dem Jahre 2005 strebt eine jährliche Ausgeglichenheit an. „Im Fall eines Ungleichgewichts erfolgt die Ausgleichszahlung in bar innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungserhalt.
  • Das Abkommen über „Beschaffung und wechselseitige Instandsetzung zwischen dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich” bzw. das „Acquisition and Cross Servicing Agreement between the Department of Defense of the United States of America and the Federal Minister of Defense of the Republic of Austria“ (ACSA) vom 15. März 2000 sieht Bezahlung, Leihe, Austausch von Gegenständen gleicher Art (Replacement-In-Kind/RIK) oder Austausch wertgleicher Gegenstände (Equal-Value-Exchange/EVE) vor. Die Transitunterstützung für „Saber Guardian 2017“ (Truppendienst 4/2017 Seiten 298-305) wurde an Hand dieses Abkommens gewährt und verrechnet, wobei die konkreten Leistungen in einem gesonderten SOR fixiert wurden.

Weitere Beispiele an Vereinbarungen und ergänzenden Absprachen finden sich je nach Anlass und Zweck in den Planungsdokumenten des entsprechenden Vorhabens. Manche Vereinbarungen beziehen sich auf die bestehenden Abkommen; manche Vereinbarungen wurden speziell für den jeweiligen Anlass getroffen:

  • In der mit Deutschland für die gemeinsame Übung „Edelweiß 2015“ in Tirol mit Teilnahme von Gebirgstruppen beider Nationen (6. Jägerbrigade in Absam und Gebirgsjägerbrigade 23 in Bad Reichenhall) erstellten Vereinbarung namens „Absprache zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich über die gemeinsame Gebirgsgefechtsübung Edelweiß 2015“ war die Bezahlung des Saldos - entgegen der Ausbildungsvereinbarung aus 1997 - vorgesehen. Dieses übungsspezifische Abrechnungsverfahren ist die „Gegenverrechnung mit abschließender Ausgleichszahlung“.
  • Im „Technical Arrangement between the Federal Minister of Defence and Sports of the Republic of Austria and the Ministry of Defence of the Czech Republic concerning the provision of Host Nation Support for the Combined Armed Live Firing Exercise 2015“ zur Übung „Dynamic Response 2015“ am Truppenübungsplatz Allentsteig mit Teilnahme von Kampf- und Schützenpanzern von drei Nationen (3. Panzergrenadierbrigade aus Mautern, Panzerbrigade 21 aus Augustdorf und 7. Mechanisierte Brigade aus Hranice) auch im scharfen Schuss war für Tschechien die Bezahlung des Host Nation Support geregelt. Für die Soldaten der Deutschen Bundeswehr wurde die Ausbildungsvereinbarung aus 1997 als Basis zur Verrechnung herangezogen.
  • In der „Technischen Vereinbarung” zum Rekrutenaustausch mit der Schweiz aus dem Jahre 2015 für die gemeinsame Ausbildung der Grundwehrdiener inklusive Nutzung der erforderlichen Ausbildungsanlagen in Österreich (Truppenübungsplatz Bruck-Neudorf für Ortskampf und Truppenübungsplatz Lizum-Walchen für die Übung „Capricorn 2016“) und in der Schweiz (Häuser- und Ortskampfanlage Walenstadt-Luzisteig) ist Ausgewogenheit der Leistungen zwischen der Schweizer Infanterierekrutenschule 11 in St. Gallen und dem Vorarlberger Jägerbataillon 23 aus Bludesch gefordert.
  • Im „Technical Arrangement … regarding the provision of Host Nation Support for the Field Training Capricorn 2016“ ist die Verrechnung durch Bezahlung geregelt: „The HN will provide the following support and services to the SNs during the Field Training on a reimbursement basis: all rations and water provided by the HN military catering service; accommodation in military facilities and/or training site L/W (incl. tentage), and the necessary operating services.
  • Auch im „Technical Arrangement (…) regarding the provision of Host Nation Support for the Training Program Capricorn 2018“ (Truppendienst 3/2018 Seiten 282-289) ist die Bezahlung gleichlautend geregelt: „The HN will provide the following support and services to the SNs during the Training Program on a reimbursement basis: all rations and water provided by the HN military catering service; accommodation in military facilities and/or training site L/W (incl. tentage), and the necessary operating services.
  • Im “Programme Arrangement … regarding the European Centre for Manual Neutralisation Capabilities ECMAN” (Truppendienst 3/2018 Seiten 264-268) sind die Aufgaben der Host Nation folgendermaßen geregelt: „The HN is responsible for providing free of charge: accommodation and meals in a military facility for all cMS personnel within all different ECMAN activities (…), accommodation and meals in a military facility for permanent and non-permanent staff during their deployment (…), basic and emergency medical care for all cMS personnel (…), a fully operational infrastructure for the ECMAN (…), transportation (...).“ Für diesen augenscheinlich „großzügigen” HNS sind als Gegenleistung keine Teilnahmegebühren und keine sonstigen Beiträge fällig (keine „Yearly Financial Contributions“).

Alle Vereinbarungen ermöglichen einfache Verfahren hinsichtlich Genehmigung, Durchführung und Verrechnung der jeweiligen Kooperationsmaßnahme.

Anlässe für Host Nation Support

Der erste Antrag auf Host Nation Support aus historischer Sicht lässt sich im Alten Testament bis in das 13. Jahrhundert vor Christus zurückverfolgen. Moses mit seinem Volk der Israeliten auf der Flucht aus Ägypten sandte eine Botschaft zum König der Edomiter: „Lass durch Dein Land mich ziehen (...) Durch die Landstraße wollen wir ziehen, weder zur Rechten noch zur Linken wollen wir weichen, bis wir durch Dein Gebiet durchgekommen sind (…) Wenn wir von Deinem Wasser trinken, (…) so wollen wir´s bezahlen (…).“ Moses ersucht also für sein Volk um Transit, er unterwirft sich den lokalen Regeln („weder zur Rechten noch zur Linken wollen wir weichen“), und er bietet Bezahlung für konsumierte Waren und Leistungen an. Das damalige Verfahren entspricht also durchwegs dem heutigen. Die Antwort des Königs der Edomiter findet sich unmittelbar im Anschluss an den Antrag von Moses im Alten Testament, 4. Buch Numeri, Kapitel 20.

Anlässe für die Leistung von Host Nation Support an ausländische Militärs gibt es aus heutiger Sicht genügend: Teilnahme an einem Kurs, gemeinsame Ausbildungen und Übungen, Teilnahme an Sportwettkämpfen, Vorbereitung auf einen gemeinsamen Auslandseinsatz, Teilnahme an einer Konferenz, Mitarbeit an einem Projekt oder einer Erprobung, Einteilung als Ausbilder oder Experte bei einem Lehrgang etc. 

„Besuch in Österreich“

Beim Antrag auf einen „Besuch in Österreich“ („BiÖ“) als Antrag eines Kommandos der oberen Führung an das Bundesministerium für Landesverteidigung aufgrund einer Vereinbarung plant die besuchte Dienststelle den Host Nation Support für die „Besucher“ mit den erforderlichen Daten. Auf ministerieller Ebene erfolgt nach Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit die Genehmigung. Für die Leistung von Host Nation Support an fremde Streitkräfte erfolgt diese Genehmigung oder Ablehnung durch die Quartiermeisterabteilung, den Truppenaufenthalt genehmigt zuvor als Voraussetzung das Lagezentrum.

Die zweite Möglichkeit auf Host Nation Support ist der direkte Antrag einer Entsendenation an das Lagezentrum zwecks Genehmigung des Truppenaufenthalts; z. B. für einen Transit amerikanischer Soldaten von Deutschland zu einer Übung nach Ungarn. Benötigt die transitierende Truppe Unterstützung durch das Bundesheer, prüft die Quartiermeisterabteilung die rechtliche Zulässigkeit und veranlasst im positiven Fall Host Nation Support mittels Weisung. Umfang und Verrechnungsmethode werden je nach Anlass aufgrund einer bestehenden Vereinbarung oder gesondert einvernehmlich mit dem Entsendestaat festgelegt.

Die für fremde Streitkräfte erbrachten Leistungen werden unmittelbar vor Ort erfasst und mittels Betriebskostenerfassungsdatenbank dem anordnenden Kommando vorgelegt. Diese Datenbank der Abteilung Logistische Unterstützung dient der Erfassung und statistischen Übersicht mit Art und Umfang der erbrachten Leistungen, Einzel- und Gesamtkosten und Verrechnungsart (unmittelbare Bezahlung vor Ort, spätere Bezahlung mit Rechnung und Banküberweisung, Gegenverrechnung gemäß Vereinbarung, keine Bezahlung und keine Gegenverrechnung bei nachgewiesener Reziprozität gemäß Vereinbarung und bei Erster Hilfe). Eine Rechnung wird vom Kommando der oberen Führung (G8) erstellt und an die Botschaft bzw. an den zuständigen Militärattaché der Entsendenation übersandt. Die „Richtlinie für die Verrechnung von Leistungen im Rahmen internationaler Vorhaben“ der Abteilung Logistische Unterstützung regelt die konkreten Abläufe und Verfahren zu den verschiedenen Anlässen und Möglichkeiten des Verrechnungs- bzw. Zahlungsverkehrs einschließlich des Umgangs mit offenen Forderungen bei internationalen Vorhaben.

Verrechnung

Die Preisliste für Host Nation Support-Leistungen des Bundesheeres ist im „Kostensätzeerlass“ der Abteilung Betriebswirtschaft & Finanzmanagement zu finden. Dieser ergeht an alle ausländischen Militärattachés, um die Kosten für einen Truppenaufenthalt in Österreich selbst berechnen zu können.

Das Formular für den Host Nation Support gemäß den Konzepten der NATO, der EU und Österreichs sieht für die Kosten eigene Spalten und Zeilen vor. Bei diesem Verfahren mit „Initiator“ (Entsendestaat) und „Host Nation Response“ und „Acceptance“ am selben Statement of Requirements-Formular (SOR) zur Angabe der Kosten wird der Entsendenation die Möglichkeit geboten, zwischen militärischem Host Nation Support durch das Bundesheer oder durch einen zivilen Anbieter aus dem privatwirtschaftlichen Bereich zu entscheiden.

Viele Vereinbarungen sehen Gegenverrechnung vor; also den Kostenvergleich mit jährlichem Saldo und anschließendem Ausgleich durch Zahlung oder einen anderen Leistungsausgleich in der Folgeperiode. Eine Ausgewogenheit bzw. Reziprozität der Leistungen bei der Gegenverrechnung ist also generell erwünscht und erforderlich, um tatsächlichen Geldfluss zu vermeiden. 

Die Gegenverrechnung wird bevorzugt, damit Zahlungen einer Entsendenation nicht an das Finanzministerium des Gastlandes abgeführt werden müssen („Bundeseinnahme“). Eine günstige Vereinbarung besteht mit der Schweiz nach Ende der vereinbarten Periode. Die gegenseitig genehmigten Übersichten werden jeweils innerhalb von maximal drei Jahren saldiert und eine Differenz festgestellt. Allfällige Ausgleiche erfolgen durch Zahlung oder werden nach Möglichkeit durch andere Leistungen im Rahmen der Ausbildung abgegolten.

Ausbildung

Für die mit dem Host Nation Support befassten Offiziere, Unteroffiziere und Angehörigen der Heeresverwaltung empfiehlt sich Erfahrung im Wirtschaftsdienst. Einen konkreten Lehrgang für Host Nation Support gibt es in Österreich allerdings nicht. An der NATO-Schule in Oberammergau in Bayern wird jährlich im Frühjahr und im Herbst der „Host Nation Support Course“ angeboten. Kursziel ist es, „to introduce civil and military staff officers from NATO and Partnership for Peace-nations to NATO’s Host Nation Support planning procedures and on the concept and organisation for the provision of Host Nation Support“.

Angeboten werden neben einem Planspiel („Host Nation Support-Exercise“) Vortragseinheiten zur NATO-Host Nation Support-Doktrin, zu den Verantwortlichkeiten der Sending und der Host Nation, zu den Routineverfahren in Europa aber auch zu den nationalen Möglichkeiten, Bestimmungen und Prozessen. Hierzu versucht die Kursleitung jeweils nationale Experten aus Ost und West (z. B. aus Rumänien, den USA und Belgien) zu gewinnen, welche die nationalen Hintergründe und Besonderheiten darstellen. Österreich (aus neutraler Position) stellt regelmäßig einen Sprecher, der den „national point of view“ und die „national procedures“ präsentiert. Beispiele dazu sind die Einschränkungen aufgrund des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Truppenaufenthaltsgesetzes: nicht jede Host Nation Support-Anfrage darf erfüllt werden.

Oberst des Intendanzdienstes Rudolf Sturmlechner, MSD MSc ist Referatsleiter in der Quartiermeisterabteilung des BMLV.

 

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