Miliz NEU - Teil 1b
Die aktuelle sicherheitspolitische Umfeldentwicklung ist von hoher Unsicherheit geprägt. Wesentliche Indikatoren weisen auf eine anhaltende Instabilität im strategischen Umfeld Europas hin. Aufgrund des Bedrohungsbildes ergibt sich die Folgerung, dass „Militärische Landesverteidigung“ neu gedacht und definiert werden muss. Der zweite Teil der Serie beschäftigt sich mit dem aktuellen Bedrohungsbild.
Grundsätzlich wurde das Bedrohungsbild gegenüber Österreich in der Österreichischen Sicherheitsstrategie (ÖSS) durch den Nationalrat abgesegnet und beschlossen. Um die Zusammenhänge der unterschiedlichen Organisationsformen unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, sind nachstehend damit verknüpfte Begriffsbestimmungen angeführt und erläutert. Die Reihenfolge erfolgt aus Verständnisgründen nicht immer alphabetisch, die Begriffe sind, wenn nicht anders angeführt, dem Militärlexikon (Stand 01. April 2016) entnommen.
Bedrohungsbild und Begriffsbestimmungen
Das Bedrohungsbild gegenüber Österreich wurde in der österreichischen Sicherheitsstrategie dargestellt und durch den Nationalrat zur Kenntnis genommen. Sie dient als Grundlage für abzuleitende Aufgaben des Bundesheeres (siehe online-Version des Artikels). Gemäß MSK bedeutet „Militärische Landesverteidigung (…) sowohl die Verteidigung gegen hybride Bedrohungen als auch die Verteidigung gegen konventionelle und nicht konventionelle Angriffe von außen durch Anwendung unterschiedlicher Fähigkeiten im gesamten Aufgabenspektrum“.
Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass für die Bewältigung von Bedrohungen alleine das Militär im Sinne einer „militärischen Landesverteidigung“ zuständig ist. Die Umfassende Landesverteidigung bzw. die Umfassende Sicherheitsvorsorge stehen für eine gesamtstaatliche Strategie zur Bewältigung derartiger Herausforderungen. Dabei wäre es zielführend, die Kompetenzen der Behörden klar zu trennen und die Aufgaben der Ministerien festzulegen. Stehen die Aufgaben fest, ist der nächste Schritt die hierfür erforderliche Ausrüstung und Ausstattung, die entsprechenden Strukturen sowie die notwendige Ausbildung (inklusive der Einsatzverfahren) festzulegen.
Strukturen in personeller und materieller Hinsicht und die damit verknüpfte Ausbildung sind untrennbar miteinander verbunden und voneinander abhängig. Sie müssen sich an der Auftragserfüllung im Einsatz orientieren und sind ständig zu evaluieren. Was im Frieden nicht eingeübt wird, kann im Einsatz nicht funktionieren. Deshalb darf sich auch die strukturelle Ausrichtung nicht an Assistenzaufgaben orientieren - strukturbegründend muss immer die höchste militärische Aufgabe sein. Dem Begriff der Einsatzbereitschaft kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Die Definitionen im Zusammenhang mit dem Bedrohungsbild zeigen, dass das ÖBH nicht alleine für die Bewältigung von Bedrohungen zuständig sein kann. Das gilt auch für Auslandseinsätze.
Bedrohungsbild aus begrifflicher Sicht
Im MSK bedeutet „Militärische Landesverteidigung (…) sowohl die Verteidigung gegen hybride Bedrohungen als auch die Verteidigung gegen konventionelle und nicht-konventionelle Angriffe von außen durch Anwendung unterschiedlicher Fähigkeiten im gesamten Aufgabenspektrum.“ (MSK, S. 32.) Anmerkung: Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass für die Bewältigung von Bedrohungen alleine das Militär im Sinne einer „militärischen Landesverteidigung“ zuständig ist. Die Umfassende Landesverteidigung (ULV) bzw. die Umfassende Sicherheitsvorsorge (USV) stehen nämlich für eine gesamtstaatliche Strategie zur Bewältigung derartiger Herausforderungen jedoch mit klarer Trennung der Kompetenzen (z. B. Aufgaben BMI – BMLVS), ansonsten wäre eine Verfassungsänderung unumgänglich (vgl. Kasten „Rechtliche Rahmenbedingungen“). Diese Anmerkung sollen die nachstehenden Begriffsbestimmungen unterstreichen.
Einsatzbereitschaft
Das ist die, dem personellen und materiellen SOLL-Zustand des Bundesheeres oder dessen Teilen entsprechende Fähigkeit, die zugeordnete Einsatzaufgaben zu erfüllen. Diesem Begriff kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu.
Konventioneller Krieg (Einsatzführung)
Hybride Bedrohung
Subkonventionelle Bedrohung
- Organisierte Kriminalität,
- Terrorismus,
- Illegale Migration und
- Proliferation und
- illegaler Rüstungs- und Technologietransfer.
Irreguläre Kräfte
Das Ziel dabei ist es, Irreguläre Kräfte mit beweiskräftigen Dokumenten an die nationale oder internationale Gerichtsbarkeit zu übergeben. Anmerkung: Der Begriff „Irreguläre Kräfte“ ist nicht nur im Auslandseinsatz relevant, sondern auch im Inland und wäre demnach anzupassen! Alleine aufgrund dieser Definitionen ist erkennbar, dass das ÖBH nicht umfassend für die Bewältigung dieser Bedrohungen zuständig sein kann, selbst in Auslandseinsätzen nicht.
Herausforderungen aufgrund des Bedrohungsbildes
Das MSK 2015 eröffnet das Kapitel über die Herausforderungen und Bedrohungen mit folgenden Feststellungen: „Die sicherheitspolitische Umfeldentwicklung ist von hoher Unsicherheit geprägt. Wesentliche Indikatoren weisen in Richtung einer anhaltenden Instabilität im strategischen Umfeld Europas. Dies erfordert hohe Handlungsfähigkeit im sicherheitspolitischen Aktionsfenster vor dem Ausbruch von Krisen oder Kriegen. Der Bedarf an militärischen Fähigkeiten zur Umfassenden Landesverteidigung bzw. Umfassenden Sicherheitsvorsorge im Inland gegenüber neuen, nicht-konventionellen Risiken sowie für angemessene Beitragsleistungen zum internationalen Krisenmanagement bleibt anhaltend hoch.“
In den Auswirkungen für das ÖBH muss zwischen den klassischen konventionellen Bedrohungen und den neuen Bedrohungen unterschieden werden. Die Teilstrategie Verteidigungspolitik stellt richtigerweise fest: „Eine unmittelbare konventionelle militärische Bedrohung des österreichischen Staatsgebietes ist zumindest mittelfristig nicht absehbar.“
Jedoch ergibt sich bei nicht-konventionellen Bedrohungen in zeitlicher Hinsicht ein anderes Bild. Hier ist de facto keine Vorwarnzeit gegeben, da es in der Natur dieser Bedrohungen liegt, dass sie jederzeit, an jedem Ort, in unterschiedlicher Form durch unterschiedliche Personen und Personengruppen eintreten können. Daraus lässt sich ableiten, dass alle Beorderten, gleichgültig ob befristet oder unbefristet, die wesentlichen Teile ihrer persönlichen militärischen Ausrüstung zu Hause haben müssen. So wird bei einer Formierung keine wertvolle Zeit für eine Neueinkleidung benötigt. Darüber hinaus müssen auch befristet Beorderte in den Informationsfluss des ÖBH eingebunden sein, beispielsweise in Veranstaltungen und Ausbildungsvorhaben aller Art.
Durch die Teilstrategie Verteidigungspolitik 2014 werden folgende Bedrohungen für die Sicherheit Österreichs angeführt:
- nicht-konventionelle Formen der organisierten Gewaltanwendung;
- transnationaler Terrorismus und Extremismus;
- Cyberangriffe;
- Weitergabe von Technologien und Gütern zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen;
- Verletzungen des österreichischen Luftraumes;
- Naturkatastrophen, technische und ökologische Katastrophen.
Diese Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, stellt jedoch einen Rahmen für die österreichische Sicherheits- und Verteidigungspolitik dar. Diese Bedrohungen dürfen nicht gesondert und nebeneinander betrachtet werden, sie können auch hybrid erfolgen. Sollte das geschehen, wäre es eine enorme Aufgabe hinsichtlich der Koordinierung im Bereich der Sicherheit des Staates.
Aktuelle Entwicklungen
Die zunehmend offensive Außenpolitik von Russland und China in den vergangenen Jahren hat einige Autoren und Kommentatoren von einer „Rückkehr der Geopolitik“ sprechen lassen. Diese wird zum einen durch die Annexion der Krim, die Unterstützung der Separatisten in der Ostukraine und dem Assad-Regime in Syrien durch Russland und zum anderen durch die Aufschüttung von Inseln im Südchinesischen Meer durch China erklärt.
In den Wochen und Monaten nach der Annexion der Krim wurde in Europa ein neuer „Kalter Krieg“ zwischen der US-geführten NATO und Russland heraufbeschworen. Durch diese Entwicklung, so wurde argumentiert, müsste auch das Bedrohungsbild hinsichtlich der konventionellen Bedrohung angepasst werden. Dennoch hat sich trotz der Aufrüstungs- und Modernisierungsmaßnahmen Russlands und der zusätzlichen Stationierung von Soldaten und Ausrüstung der USA in Europa die Vorwarnzeit für eine konventionelle Bedrohung nicht geändert. Ein klassischer konventioneller Krieg in Europa ist auch heute unwahrscheinlich. Die Konzentration bestimmter Waffengattungen des ÖBH in Rekons-truktionskerne ist daher eine grundsätzlich richtige Entscheidung, auch wenn dadurch nicht unbedingt finanzielle Einsparungen zu erzielen sind.
Das Bedrohungsbild für das ÖBH ist heute vor allem durch nicht-konventionelle Bedrohungen geprägt. Das gesamte Spektrum dieser Bedrohungen ist zu breit, um jeden Aspekt einzeln zu behandeln. Deshalb wird auf zwei Bedrohungsszenarien eingegangen, die für das ÖBH von besonderem Interesse sind. Diese sind hybride Krisen und Konflikte sowie der transnationale Terrorismus und Extremismus.
Terrorgefahr
Gerade die Terroranschläge der letzten Jahre in Istanbul, Paris, London, Brüssel, Kopenhagen, Madrid, Nizza etc. zeigen deutlich, dass es eine reale Bedrohung durch terroristische Gruppen und Einzelpersonen gibt. Viele Städte und Staaten in Europa waren aufgrund ihres politischen Einflusses oder größerer Integrationsdefizite bereits Anschlagsziele oder weisen ein höheres Risiko als Österreich auf. Das bedeutet jedoch nicht, dass Österreich von solchen Bedrohungen verschont bleiben wird.
Die militärischen Erfolge gegen den „Islamischen Staat“ und die damit verbundenen Territorialverluste für diese Terrormiliz erhöhen die Wahrscheinlichkeit für weitere Terrorakte in Europa. Wie sich bereits in anderen europäischen Staaten gezeigt hat, stoßen Polizeikräfte relativ schnell an ihre personelle und materielle Grenze, wenn sie ein effektives „Show of Forces“ erreichen wollen. Der Einsatz von Streitkräften im Inland wird damit verhältnismäßig rasch notwendig, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten. Damit hat diese Bedrohungslage auch eine direkte Auswirkung auf das ÖBH.
Die Terrorakte in Europa verfolgten ähnliche Ziele, nämlich möglichst hohe Opferzahlen in der Zivilbevölkerung zu erreichen. Angriffe auf die relativ gut geschützte kritische Infrastruktur blieben bislang aus. Sollte man sich in Österreich, infolge eines Terroraktes, für einen sicherheitspolizeilichen Einsatz des ÖBH entscheiden, so werden Soldaten eher an neuralgischen Punkten des öffentlichen Verkehrssystems oder an Orten von hoher symbolischer Bedeutung eingesetzt werden und weniger an einem Umspannwerk oder einem Gasspeicher.
Der auf dem Stephansplatz in Wien patrouillierende Soldat ist damit wahrscheinlicher als jener, der an der Zufahrt zur Raffinerie der OMV in Schwechat steht. Dennoch haben nachrichtendienstliche Erkenntnisse nach den Anschlägen in Brüssel im März 2016 gezeigt, dass selbst ein Anschlag auf ein Atomkraftwerk nicht ausgeschlossen werden kann.
Hybride Krisen und Konflikte
Im Laufe eines solchen Konfliktes befinden sich die unterschiedlichen Maßnahmen und Instrumente, also die unterschiedlichen Dimensionen, meist in unterschiedlichen Stadien. Dies macht die Unterscheidung zwischen Krieg und Frieden schwierig. Diese zunehmend verwischte Grenze ist eine besondere Herausforderung für die Republik Österreich und das ÖBH. Sie erfordert flexibles Denken und besonnene Reaktionen.
Ein Beispiel: Im Falle einer Krise können Medienkampagnen laufen, welche die Bevölkerung verunsichern sollen, und gleichzeitig Cyberangriffe auf die kritische Infrastruktur, welche beispielsweise die Stromversorgung partiell unterbrechen, erfolgen. Dennoch wäre ein klassischer Einsatz des ÖBH schwierig, denn gerade im Fall eines Cyberangriffes ist es de facto unmöglich, einen staatlich kontrollierten Angriff nachzuweisen. Ähnliches gilt auch für den Einsatz bewaffneter Kräfte, wie das Beispiel der „Grünen Männchen“ in der Ukraine - die letztendlich russische Soldaten waren - gezeigt hat.
Auch wenn bewaffnete Kräfte in einem hybriden Konflikt hochprofessionell handeln und ausgerüstet sind, haben sie deswegen nach dem Kriegsvölkerrecht noch keinen offiziellen Kombattantenstatus. Das reine „Auftauchen“ solcher Kräfte ist nicht automatisch ein Grund für eine selbstständige militärische Landesverteidigung. Über diese entscheidet nach wie vor die Bundesregierung.
Ableitungen für das ÖBH
Folgende Ableitungen lassen sich für mögliche Aufgaben des ÖBH, insbesondere der strukturierten Miliz in derartigen Szenarien treffen: Zunächst ist die Frage nach der Zuständigkeit der Einsatzführung zu klären. Die zukünftigen Bedrohungen lassen eine klare Unterscheidung möglicher Gegner in Nichtkombattanten und Kombattanten schwer zu. Völkerrechtlich wäre jedoch das Militär, als bewaffnete Streitmacht eines Völkerrechtssubjektes, bei einem internationalen bewaffneten Konflikt für die Kombattanten, vorrangig Soldaten des gegnerischen Staates, die sich an die völkerrechtlichen Bestimmungen halten, zuständig.
Die Exekutive (Polizei) hingegen hat keinen Kombattantenstatus. Vereinfacht ausgedrückt: Ist der Gegner Kombattant (Zuerkennung des Status hier aufgrund eines internationalen bewaffneten Konfliktes Österreichs mit einem anderen Staat), so ist das Militär (in Österreich das ÖBH mit dem BMLVS) verantwortlich. Ist der Gegner jedoch beispielsweise ein terroristisch vorgehender Zivilist, so ist die Exekutive zuständig.
Das Militär kann hierbei (auf Anforderung) Hilfestellung, also sicherheitspolizeiliche Assistenz, leisten. Federführend bei einem solchen Einsatz wäre in Österreich das BM.I. Das Erkennen der Zugehörigkeit (vgl. die „Grünen Männchen“), ist in einem solchen Fall schwierig. Daher ist im Zweifelsfall das BM.I. zuständig. Somit wäre für die einsatzwahrscheinliche Aufgabe: „Militärische Schutzoperation gegen nicht-konventionelle bzw. hybride Angriffe“ die Frage der Einheit der Führung des Einsatzes wegen dieser Schnittstellenproblematik nach derzeit geltender Rechtslage schwer zu beantworten.
Letztendlich wird diese Entscheidung von der Bundesregierung zu treffen sein. Die gleichzeitige Involvierung von zumindest zwei Ministerien zur Bekämpfung einer Bedrohung ist ein wesentliches Kennzeichen von hybriden Konflikten. Relevant für die Zuerkennung des Kombattantenstatus ist jedenfalls der Auslandsbezug. Dieser verknüpft damit das Portfolio an militärischen Mitteln zur Zielerreichung (z. B. Herstellen von Recht und Ordnung) entsprechend der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Die Mittel, die der Exekutive und dem ÖBH bei derartigen Szenarien zur Verfügung stehen, werden im zweiten Teil dieser Beitragsserie dargestellt.
Neue Konflikte
Klar zu erkennen ist der Rückgang symmetrischer, konventioneller gewaltsamer Auseinandersetzungen, die durch international anerkannte Staaten geführt werden. In den Vordergrund treten hingegen hybride Konflikte, asymmetrische Auseinandersetzungen und „neue Kriege“ (geführt durch Warlords etc.) mit fließenden Übergängen.
Dies bedeutet, dass sich das ÖBH mit althergebrachten Begriffen kritisch auseinandersetzen muss. So ist „Krieg“, geführt durch Kombattanten unter Einhaltung der völkerrechtlichen Bestimmungen und Schonung von Nichtkombattanten, neu zu denken. Das „Humanitäre Völkerrecht“ hilft wenig bei den neuen Bedrohungen. Ebenso ist die klassische Zuständigkeit und Trennung von Exekutive und Militär im Hinblick auf potenzielle Gegner zu überdenken. Gerade in (zeit-)kritischen unklaren Situationen ist ein Kompetenzgewirr gefährlich. Soldaten müssen vernetzt denken und organisationsübergreifend nach Lösungen suchen können, die auf rechtlich angepassten und sicheren Grundlagen basieren.
Aus dem Bedrohungsbild für das ÖBH und den damit verbundenen Ableitungen ergibt sich die Folgerung, dass „Militärische Landesverteidigung“ neu gedacht und definiert werden muss. Das gilt sowohl in juristischer als auch in politischer Hinsicht. In juristischer Hinsicht betrifft das zunächst den Einsatz des ÖBH im Inland, insbesondere nach möglichen Terroranschlägen, welche die Funktionsfähigkeit von Staat und Gesellschaft massiv stören. In politischer Hinsicht berührt das unter anderem die Beitragsleistung zur strategischen Handlungsreserve der Republik durch das ÖBH.
Fazit
Die eigenen militärischen Kräfte, respektive die selbstständig strukturierte Miliz, müssen bei ihrer Hauptaufgabe, dem Schutz dazu befähigt sein, nicht nur die kritische Infrastruktur zu überwachen, bewachen oder zu verteidigen. Sie haben auch die jeweiligen Besonderheiten eines Kraftwerkes, Umspannwerkes, der Verkehrsinfrastruktur oder von Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Finanzwelt, sowie jener, die für die Handlungsfähigkeit der Behörden erforderlich sind, zu berücksichtigen. Sie müssen in der Lage sein, nach erfolgten Anschlägen für Ruhe und Ordnung zu sorgen, um das öffentliche Leben aufrechtzuerhalten. Das haben sie bis zum Wiederherstellen der Handlungsfähigkeit der zivilen Behörden in enger Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen gemeinsam zu tun.
Letztere Fähigkeiten sind auch als sonstige Aufgaben der selbstständig strukturierten Miliz, wie die vorübergehende Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben, definiert. Die in derartigen Szenarien erforderlichen Einsatz- und Gefechtstechniken sind vielfältig. Sie beginnen mit allgemeinen Hilfeleistungen und reichen auf der Deeskalationsleiter vom Erteilen ruhiger Handlungsanweisungen über die Anwendung „wenig letaler“ Mittel bis zum tödlichen Waffengebrauch. Die diesbezüglichen Entscheidungen sind oft innerhalb von Sekundenbruchteilen zu treffen. Die Einsatzkräfte müssen auf sich alleine gestellt, in kleinen Elementen rasch verlegbar und mobil sein. Sie müssen dazu fähig sein, unübersichtliche Situationen rasch zu erfassen, notwendige Entscheidungen zu treffen und umzusetzen.
Dies erfordert einen selbstständigen, mitdenkenden, handlungssicheren und moralisch-ethisch gefestigten Soldaten. Dieser muss die Fähigkeit besitzen vernetzt zu denken und auch im Team handeln zu können. Dies wird zu einer großen Herausforderung für die Gegenwart und die Zukunft der Streitkräfte.
Oberstleutnant Bernhard Schulyok, MA; Abteilung Militärstrategie im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Milizfunktion: Kommandant des Jägerbataillons Wien 2 „Maria Theresia“. Stabswachtmeister Lukas Bittner, BA; Büro für Sicherheitspolitik im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Milizfunktion: S3-Bearbeiter beim Jägerbataillon Wien 2 „Maria Theresia“.